Was Ihnen bei Pflegegrad 1 bis 5 zusteht
Viele Pflegebedürftige und ihre Angehörigen wissen nicht, welche Leistungen ihnen die Pflegekasse tatsächlich zahlt. Pflegegeld, Sachleistungen, kostenlose Hilfsmittel, Zuschüsse für Umbaumaßnahmen, Verhinderungspflege und vieles mehr. Die Pflegeversicherung bietet ein breites Leistungsspektrum, das im Alltag einen erheblichen Unterschied machen kann. Doch wer nichts beantragt, bekommt auch nichts.
Laut einer Studie schöpfen viele Pflegebedürftige ihre Ansprüche gar nicht vollständig aus, weil sie schlicht nicht wissen, was ihnen zusteht. Das ist schade, denn die Leistungen der Pflegekasse sind dazu da, genutzt zu werden. Gerade in den ersten Wochen nach der Pflegegrad-Anerkennung fühlen sich viele Angehörige überfordert von der Fülle an Möglichkeiten. In diesem Ratgeber finden Sie alle wichtigen Leistungen der Pflegekasse auf einen Blick, geordnet nach Leistungsart und Pflegegrad.
Was ist die Pflegekasse und wer hat Anspruch?
Die Pflegekasse ist ein Teil der gesetzlichen Sozialversicherung in Deutschland und bei jeder gesetzlichen Krankenkasse angesiedelt. Jede gesetzlich krankenversicherte Person ist automatisch auch pflegeversichert. Die Beiträge werden monatlich vom Gehalt abgezogen, ähnlich wie bei der Krankenversicherung. Im Pflegefall werden dann Leistungen aus diesem gemeinsamen Topf finanziert.
Für die Einstufung in einen Pflegegrad ist der Medizinische Dienst zuständig, bei privat Versicherten häufig ein unabhängiger Gutachterdienst. Die Pflegekasse selbst entscheidet dann über die Bewilligung der einzelnen Leistungen, sobald der Pflegegrad feststeht.
Anspruch auf Leistungen der Pflegekasse besteht, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Ein anerkannter Pflegegrad (1 bis 5) liegt vor
- Die Person ist gesetzlich pflegeversichert
- Die Wartezeit von zwei Jahren in der Pflegeversicherung ist erfüllt (Ausnahmen möglich, z.B. bei Kindern)
Privatversicherte haben eine eigene Pflegepflichtversicherung über ihre private Krankenversicherung. Die Leistungen sind ähnlich aufgebaut, können aber je nach Tarif abweichen. Es lohnt sich für Privatversicherte, die genauen Konditionen direkt beim eigenen Versicherer zu erfragen, da es hier größere Unterschiede zwischen den Anbietern gibt als in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Übersicht: Diese Leistungen zahlt die Pflegekasse
ie Pflegekasse zahlt verschiedene Leistungsarten. Welche und wie viel, hängt vom Pflegegrad und der individuellen Pflegesituation ab. Hier ein Überblick über die wichtigsten Leistungen je Pflegegrad:
| Leistung | Pflegegrad 1 | Pflegegrad 2 | Pflegegrad 3 | Pflegegrad 4 | Pflegegrad 5 |
|---|---|---|---|---|---|
| Pflegegeld (häuslich) | kein Anspruch | 347 Euro | 599 Euro | 800 Euro | 990 Euro |
| Pflegesachleistung | kein Anspruch | 796 Euro | 1.497 Euro | 1.859 Euro | 2.299 Euro |
| Entlastungsbetrag | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro | 131 Euro |
| Pflegehilfsmittel (Verbrauch) | 42 Euro/Monat | 42 Euro/Monat | 42 Euro/Monat | 42 Euro/Monat | 42 Euro/Monat |
| Wohnraumanpassung | bis 4.000 Euro | bis 4.000 Euro | bis 4.000 Euro | bis 4.000 Euro | bis 4.000 Euro |
| Verhinderungs-/ Kurzzeitpflege* | kein Anspruch | bis 3.539 Euro/Jahr | bis 3.539 Euro/Jahr | bis 3.539 Euro/Jahr | bis 3.539 Euro/Jahr |
*Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege teilen sich seit dem 1. Juli 2025 einen gemeinsamen Jahresbetrag. Alle Beträge entsprechen dem Stand von 2025 und gelten unverändert auch für 2026. Die nächste reguläre Anpassung ist erst zum 1. Januar 2028 vorgesehen.
Pflegegeld: Finanzielle Unterstützung für die häusliche Pflege
Das Pflegegeld ist eine monatliche Geldleistung für Pflegebedürftige, die zu Hause von Angehörigen oder anderen Privatpersonen gepflegt werden. Es wird direkt an die pflegebedürftige Person ausgezahlt und kann frei verwendet werden. In der Praxis wird das Pflegegeld oft als finanzielle Anerkennung an die pflegenden Angehörigen weitergegeben.
Anspruch auf Pflegegeld haben Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2. Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber den Entlastungsbetrag und Pflegehilfsmittel. Je höher der Pflegegrad, desto höher fällt das Pflegegeld aus. Bei Pflegegrad 5 beträgt es 990 Euro pro Monat.
Wichtig zu wissen: Wer Pflegegeld bezieht, muss halbjährlich einen Beratungsbesuch durch einen zugelassenen Pflegedienst nachweisen. Bei Pflegegrad 2 und 3 ist das einmal halbjährlich nötig, bei Pflegegrad 4 und 5 sogar vierteljährlich. Dieser Beratungsbesuch ist kostenlos und dient der Qualitätssicherung der häuslichen Pflege.
Pflegesachleistung: Professionelle Pflege durch einen Pflegedienst
Statt Pflegegeld können Pflegebedürftige auch Pflegesachleistungen in Anspruch nehmen. Dabei übernimmt ein zugelassener ambulanter Pflegedienst die Pflege zu Hause. Die Pflegekasse zahlt den Pflegedienst direkt, ohne dass die pflegebedürftige Person oder die Angehörigen in Vorleistung treten müssen.
Die Pflegesachleistung ist deutlich höher als das Pflegegeld. Bei Pflegegrad 5 beträgt sie bis zu 2.299 Euro monatlich. Das reicht in vielen Fällen für eine umfangreiche ambulante Pflege.
Eine besonders attraktive Option ist die Kombinationsleistung: Pflegegeld und Pflegesachleistungen können anteilig kombiniert werden. Wer zum Beispiel nur 50 Prozent der Sachleistungen durch einen Pflegedienst in Anspruch nimmt, bekommt zusätzlich 50 Prozent des Pflegegeldes ausgezahlt. Das gibt Flexibilität und ermöglicht eine maßgeschneiderte Lösung. Die Berechnung erfolgt automatisch durch die Pflegekasse, sobald die tatsächlich genutzten Sachleistungen abgerechnet werden. Ein Wechsel zwischen den Modellen ist grundsätzlich jederzeit möglich, sollte aber vorher mit der Pflegekasse abgestimmt werden.
Ein Beispiel: Wird nur ein Teil der Pflegesachleistung durch einen Pflegedienst genutzt, etwa für die morgendliche Grundpflege, bleibt für den restlichen Tag anteiliges Pflegegeld bestehen. So lässt sich professionelle Unterstützung sinnvoll mit familiärer Pflege kombinieren.
Entlastungsbetrag: 131 Euro monatlich für alle Pflegegrade
Der Entlastungsbetrag steht allen Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 1 zu. Er beträgt seit dem 1. Januar 2025 monatlich 131 Euro (zuvor 125 Euro) und kann für folgende Leistungen eingesetzt werden:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen wie Einkaufen, Kochen oder Putzen
- Alltagsbegleitung und anerkannte Betreuungsangebote
- Anerkannte Tages- und Nachtpflegeangebote
- Anerkannte niedrigschwellige Betreuungsangebote und Entlastungsangebote
Nicht genutzter Entlastungsbetrag kann bis zum 30. Juni des Folgejahres angespart und dann verwendet werden. Er wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss aktiv über einen anerkannten Anbieter abgerufen werden. Wer diesen Betrag nicht nutzt, lässt Geld liegen.
Pflegehilfsmittel: Bis zu 42 Euro monatlich kostenlos
Pflegebedürftige mit einem anerkannten Pflegegrad haben Anspruch auf monatliche Pflegehilfsmittel zum Verbrauch. Die Pflegekasse übernimmt hierfür bis zu 42 Euro pro Monat vollständig. Die Produkte werden direkt nach Hause geliefert und kostenlos über die Pflegekasse abgerechnet. Für die pflegebedürftige Person und die Angehörigen entstehen keine Kosten.
Typische Pflegehilfsmittel, die monatlich geliefert werden können:
- Einmalhandschuhe aus Latex oder Nitril
- Händedesinfektion und Flächendesinfektion
- Bettschutzeinlagen in verschiedenen Größen
- Mundschutz und Schutzschürzen
- Fingerlinge
Welche Pflegehilfsmittel die Pflegekasse zahlt, lesen Sie hier
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Wohnraumanpassung: Bis zu 4.000 Euro Zuschuss pro Maßnahme
Pflegebedürftige können bei der Pflegekasse einen Zuschuss für Umbaumaßnahmen beantragen, die die häusliche Pflege erleichtern oder die Selbstständigkeit fördern. Pro Maßnahme zahlt die Pflegekasse bis zu 4.000 Euro. Leben mehrere Pflegebedürftige in einem Haushalt, erhöht sich der Zuschuss entsprechend. Typische Umbaumaßnahmen, die bezuschusst werden:
- Einbau von Haltegriffen im Bad und an der Toilette
- Beseitigung von Türschwellen und Stolperstellen
- Einbau eines Treppenlifts oder Aufzugs
- Verbreiterung von Türen für Rollstuhlfahrer
- Umbau des Badezimmers zur barrierefreien Dusche
- Einbau einer Rampe am Hauseingang
Ganz wichtig: Der Antrag muss zwingend vor Beginn der Umbaumaßnahme gestellt werden. Wer zuerst umbaut und dann den Antrag stellt, geht leer aus. Rückwirkende Anträge werden von der Pflegekasse grundsätzlich nicht bewilligt.
Tipps zur Wohnraumanpassung im Alter finden Sie hier
Verhinderungspflege: Wenn die Pflegeperson ausfällt
Was passiert, wenn die pflegende Person krank wird, in den Urlaub fährt oder vorübergehend aus anderen Gründen nicht zur Verfügung steht? Genau für diesen Fall gibt es die Verhinderungspflege. Sie kann seit einer Gesetzesänderung bis zu acht Wochen pro Jahr in Anspruch genommen werden, wenn die häusliche Pflege wie gewohnt weiterläuft, nur eben durch eine andere Person.
Seit dem 1. Juli 2025 teilen sich Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege einen gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro. Wie viel davon für welche Leistung genutzt wird, entscheiden Pflegebedürftige und Angehörige flexibel selbst. Jeder Euro, der für die Verhinderungspflege verwendet wird, verringert allerdings das Budget, das für die Kurzzeitpflege im selben Jahr noch übrig bleibt, und umgekehrt.
Die Verhinderungspflege kann von einem professionellen Pflegedienst, aber auch von Privatpersonen oder Verwandten erbracht werden. Bei Verwandten, die im selben Haushalt leben, gelten bei der Erstattung besondere Regelungen. Anspruch besteht ab Pflegegrad 2, eine vorherige Wartezeit ist seit der Reform nicht mehr nötig.
Kurzzeitpflege: Vorübergehende stationäre Unterbringung
Kurzzeitpflege kommt zum Einsatz, wenn eine vorübergehende stationäre Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung nötig ist. Das ist zum Beispiel nach einem Krankenhausaufenthalt der Fall, wenn die häusliche Pflege noch nicht sichergestellt ist, oder wenn die Pflegeperson vorübergehend ausfällt.
Auch die Kurzzeitpflege wird aus dem gemeinsamen Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro finanziert, den sie sich mit der Verhinderungspflege teilt. Wer einen großen Teil des Budgets für einen mehrwöchigen Kurzzeitpflege-Aufenthalt nutzt, hat entsprechend weniger für die Verhinderungspflege übrig, und umgekehrt. Das Budget gilt pro Kalenderjahr und verfällt zum 31. Dezember, eine Übertragung ins Folgejahr ist nicht möglich.
Tages- und Nachtpflege: Teilstationäre Betreuung
Tages- und Nachtpflege ist eine Ergänzung zur häuslichen Pflege. Pflegebedürftige werden tagsüber oder nachts in einer teilstationären Einrichtung betreut und kehren danach nach Hause zurück. Das ist besonders sinnvoll, wenn pflegende Angehörige tagsüber berufstätig sind oder eine Auszeit brauchen.
Die Pflegekasse übernimmt die Kosten für Tages- und Nachtpflege je nach Pflegegrad. Diese Leistung wird zusätzlich zu Pflegegeld und Sachleistungen gewährt, das heißt sie schmälert die anderen Ansprüche grundsätzlich nicht.
Pflegekurs für Angehörige: Kostenlose Schulung
Pflegende Angehörige haben Anspruch auf kostenlose Pflegekurse. Die Pflegekasse ist gesetzlich verpflichtet, diese Kurse anzubieten. In diesen Kursen lernen Angehörige, wie sie richtig pflegen, sich selbst schützen und schwierige Pflegesituationen sicher meistern. Das ist besonders wichtig, um körperliche Schäden durch falsche Hebetechniken oder Überlastung zu vermeiden.
Pflegekurse finden je nach Anbieter als Gruppen- oder Einzelschulung statt, teilweise sogar bei Ihnen zu Hause. So lässt sich das Gelernte direkt auf die individuelle Pflegesituation übertragen.
Was tun, wenn der Pflegegrad zu niedrig eingestuft wird?
Nicht immer entspricht die Einstufung durch den MDK der tatsächlichen Pflegesituation. Wenn der Pflegegrad aus Sicht der Betroffenen zu niedrig ausfällt, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids Widerspruch einzulegen. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen und sollte möglichst genau begründen, warum die Einstufung nicht der tatsächlichen Situation entspricht.
Es empfiehlt sich, ein Pflegetagebuch zu führen, in dem der tägliche Unterstützungsbedarf dokumentiert wird. Diese Aufzeichnungen sind ein wichtiges Beweismittel im Widerspruchsverfahren. Auch eine erneute Begutachtung kann beantragt werden, wenn sich der Zustand der pflegebedürftigen Person seit der letzten Einstufung deutlich verändert hat.
Eine unabhängige Pflegeberatung kann beim Formulieren des Widerspruchs unterstützen und hilft dabei, die relevanten Punkte aus medizinischer und pflegerischer Sicht klar darzustellen. Diese Beratung ist für gesetzlich Versicherte kostenlos.
Eine vollständige Übersicht aller Leistungen der Pflegeversicherung finden Sie auch auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit.
Häufige Fragen zu den Leistungen der Pflegekasse
Muss ich Leistungen aktiv beantragen?
Ja. Die Pflegekasse zahlt keine Leistungen automatisch aus. Sie müssen aktiv einen Antrag stellen. Nur der Pflegegrad wird nach Antragstellung durch den MDK geprüft und festgestellt. Alle weiteren Leistungen wie Pflegehilfsmittel, Entlastungsbetrag oder Wohnraumanpassung müssen danach gesondert beantragt werden.
Kann ich Pflegegeld und Sachleistungen gleichzeitig bekommen?
Ja, das ist möglich. Diese sogenannte Kombinationsleistung erlaubt es, teilweise einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen und trotzdem anteilig Pflegegeld zu erhalten. Der Anteil des Pflegegeldes richtet sich danach, wie viel des Sachleistungsanspruchs ausgeschöpft wird.
Was passiert, wenn sich der Pflegebedarf erhöht?
Wenn sich der Pflegebedarf dauerhaft erhöht, sollte ein Antrag auf Höherstufung des Pflegegrades gestellt werden. Das geht jederzeit und formlos bei der Pflegekasse. Der MDK prüft dann erneut den Pflegebedarf und stuft gegebenenfalls hoch. Höhere Pflegegrade bedeuten höhere Leistungen.
Können auch Verwandte als Pflegeperson bezahlt werden?
Ja. Das Pflegegeld kann als finanzielle Anerkennung an pflegende Angehörige weitergegeben werden. Darüber hinaus zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen Rentenversicherungsbeiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen. Das schützt pflegende Angehörige vor Renteneinbußen durch die Pflegetätigkeit.
Wie lange dauert die Bearbeitung eines Antrags?
Die Pflegekasse ist gesetzlich verpflichtet, über einen Antrag auf Pflegegrad innerhalb von 25 Arbeitstagen zu entscheiden. Bei Menschen im Krankenhaus oder Hospiz verkürzt sich diese Frist auf eine Woche. Bei anderen Leistungen wie Pflegehilfsmitteln oder dem Entlastungsbetrag geht es in der Regel deutlich schneller, oft nur wenige Tage.
Fazit: Nutzen Sie alle Leistungen der Pflegekasse
Die Pflegekasse bietet ein umfangreiches Leistungspaket. Pflegegeld, Sachleistungen, Entlastungsbetrag, kostenlose Pflegehilfsmittel, Zuschüsse für Wohnraumanpassungen, Verhinderungs- und Kurzzeitpflege. Viele Pflegebedürftige und Angehörige lassen einen Teil dieser Leistungen ungenutzt, weil sie schlicht nicht wissen, was ihnen zusteht. Informieren Sie sich frühzeitig und stellen Sie alle Anträge, auf die Sie Anspruch haben.
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Haben Sie noch keinen Pflegegrad? Hier erfahren Sie, wie Sie ihn beantragen.
