Ihre Rechte als berufstätiger Angehöriger im Überblick
Ein Angehöriger wird plötzlich pflegebedürftig und gleichzeitig läuft der eigene Job weiter. Viele berufstätige Angehörige wissen gar nicht, dass es dafür gesetzlich geregelte Freistellungsmöglichkeiten gibt, gestaffelt nach Dringlichkeit und Dauer.
Dieser Ratgeber erklärt die drei wichtigsten Modelle, die kurzfristige Auszeit für die akute Organisation, die mittelfristige Pflegezeit und die langfristige Familienpflegezeit. Dazu, welche Fristen gelten, wie es finanziell abgesichert ist und was mit dem Arbeitsplatz während dieser Zeit passiert. So behalten Sie den Überblick, statt sich im richtigen Moment durch mehrere Gesetzestexte zu arbeiten.
Drei Modelle für unterschiedliche Situationen
Nicht jede Pflegesituation braucht die gleiche Lösung. Ein plötzlicher Krankenhausaufenthalt der Mutter braucht etwas anderes als eine dauerhafte Pflegesituation, die sich über Monate oder Jahre erstreckt. Das Gesetz unterscheidet deshalb drei Stufen, die auch nacheinander genutzt werden können.
Alle drei Modelle setzen voraus, dass es sich um einen nahen Angehörigen handelt und dass die Pflege tatsächlich zu Hause stattfindet oder zumindest organisiert werden muss. Ein Antrag auf einen Pflegegrad muss zu diesem Zeitpunkt nicht zwingend schon vorliegen, kann aber gerade während der ersten 10 Tage nachgeholt werden.

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung: 10 Tage für die akute Organisation
Tritt eine Pflegesituation plötzlich auf, etwa nach einem Sturz oder Schlaganfall, können sich Beschäftigte bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr und pflegebedürftiger Person von der Arbeit freistellen lassen. Diese Zeit dient dazu, die Pflege überhaupt erst zu organisieren, zum Beispiel einen Pflegedienst zu finden oder einen Pflegegrad zu beantragen.
Für diese 10 Tage zahlt die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person das sogenannte Pflegeunterstützungsgeld. Es beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, gedeckelt auf maximal 70 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze. Das entspricht 2026 höchstens rund 135,63 Euro pro Tag. Die Mitgliedschaft in Kranken- und Pflegeversicherung bleibt währenddessen bestehen.
Auch die soziale Absicherung während dieser 10 Tage ist geregelt. Die Beiträge zur Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung übernimmt je zur Hälfte die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person, in der Pflegeversicherung besteht sogar vollständige Beitragsbefreiung. Zur gesetzlichen Unfallversicherung wird zwar nicht eingezahlt, die Pflegeperson steht während der Pflegetätigkeit aber trotzdem unter deren Schutz.
Die Freistellung muss dem Arbeitgeber unverzüglich mitgeteilt werden, eine feste Ankündigungsfrist gibt es nicht. Eine formlose Mitteilung, etwa per E-Mail, genügt. Der Arbeitgeber kann eine Bescheinigung über die Notwendigkeit verlangen, die ein Arzt oder eine Pflegefachperson ausstellt.
Noch keinen Pflegegrad? So beantragen Sie ihn
Pflegezeit: Bis zu 6 Monate Auszeit
Reicht die kurzfristige Freistellung nicht aus, greift die Pflegezeit nach dem Pflegezeitgesetz. Beschäftigte können sich für bis zu 6 Monate vollständig oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 zu pflegen.
Wichtig zu wissen: Die Pflegezeit gilt nur in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten. Wer in einem kleineren Unternehmen arbeitet, hat keinen gesetzlichen Anspruch, kann aber mit dem Arbeitgeber eine individuelle Lösung vereinbaren. Die Pflegezeit muss spätestens 10 Tage vor Beginn angekündigt werden.
Die Pflegezeit ist im Gegensatz zu den 10 Tagen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung unbezahlt. Um die Einkommenslücke zu überbrücken, kann bei Bedarf ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben, kurz BAFzA, beantragt werden.
Familienpflegezeit: Bis zu 24 Monate in Teilzeit
Für eine langfristig angelegte Pflegesituation gibt es die Familienpflegezeit. Beschäftigte können ihre Arbeitszeit für bis zu 24 Monate reduzieren, müssen dabei aber im Durchschnitt mindestens 15 Stunden pro Woche weiterarbeiten. Das Modell gilt nur in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten und muss mindestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich angekündigt werden.
Pflegezeit und Familienpflegezeit dürfen zusammen 24 Monate nicht überschreiten. Wer beide Modelle nutzt, muss sie nahtlos aneinander anschließen lassen, eine Pause dazwischen ist nicht vorgesehen. Auch die Familienpflegezeit ist unbezahlt, auch hier kann das zinslose BAFzA-Darlehen helfen.

| Modell | Dauer | Betriebsgröße | Bezahlung | Ankündigungsfrist |
|---|---|---|---|---|
| Kurzzeitige Arbeitsverhinderung | Bis 10 Arbeitstage/Jahr | Keine Mindestgröße | Pflegeunterstützungsgeld (90% Netto) | Unverzüglich |
| Pflegezeit | Bis 6 Monate | Mehr als 15 Beschäftigte | Unbezahlt, BAFzA-Darlehen möglich | 10 Tage vorher |
| Familienpflegezeit | Bis 24 Monate (Teilzeit) | Mehr als 25 Beschäftigte | Unbezahlt, BAFzA-Darlehen möglich | 8 Wochen vorher |
Alle drei Modelle setzen voraus, dass ein naher Angehöriger gepflegt wird und mindestens Pflegegrad 1 vorliegt. Für Beamtinnen und Beamte gelten diese Gesetze nicht direkt, Bund und Länder regeln vergleichbare Ansprüche in eigenen Beamtengesetzen.
So beantragen Sie Pflegezeit oder Familienpflegezeit
- Fristen prüfen, 10 Tage vor Beginn bei der Pflegezeit, 8 Wochen vorher bei der Familienpflegezeit
- Schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber stellen, mit Angabe von Dauer, Umfang und gewünschtem Startdatum
- Nachweis der Pflegebedürftigkeit des Angehörigen beilegen, zum Beispiel den Pflegegrad-Bescheid
- Bei finanziellem Bedarf parallel das zinslose Darlehen beim BAFzA beantragen
- Rückkehr und Übergabe der Aufgaben rechtzeitig mit dem Arbeitgeber abstimmen
ichtig für die Praxis: Vollständige Unterlagen beschleunigen den Prozess erheblich. Dazu zählen die Bestätigung des Arbeitgebers zur Freistellung, der Nachweis der Pflegebedürftigkeit und der Nachweis des verwandtschaftlichen Verhältnisses zur pflegebedürftigen Person.
Sonderfall: Begleitung in der letzten Lebensphase
Neben den drei genannten Modellen gibt es einen weiteren Anspruch, der oft übersehen wird. Beschäftigte haben das Recht auf vollständige oder teilweise Freistellung, um einen nahen Angehörigen in der letzten Lebensphase zu begleiten, unabhängig von den sonstigen Fristen und Höchstdauern der Pflegezeit.
Dieser Anspruch ist besonders in einer emotional ohnehin belastenden Situation wichtig, weil er kurzfristiger und flexibler greift als die reguläre Pflegezeit. Wer sich in dieser Lage befindet, sollte sich frühzeitig sowohl an den Arbeitgeber als auch an eine Pflegeberatungsstelle wenden, um die genauen Voraussetzungen im eigenen Fall zu klären und keine Fristen zu versäumen.
Kündigungsschutz und Rückkehrrecht
Während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung, der Pflegezeit und der Familienpflegezeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Der Arbeitgeber darf ab der Ankündigung der Freistellung bis zu deren Ende in der Regel nicht kündigen.
Nach dem Ende der Familienpflegezeit gilt außerdem ein Rückkehrrecht auf die zuvor vereinbarte Arbeitszeit. Die Arbeitsbedingungen dürfen sich durch die Auszeit nicht verschlechtern, und der Arbeitgeber muss den Übergang rechtzeitig organisieren.
Ein weiterer Punkt für die soziale Absicherung: Wer einen Angehörigen ab Pflegegrad 2 mindestens 10 Stunden wöchentlich, verteilt auf mindestens 2 Tage, pflegt und dabei selbst höchstens 30 Stunden pro Woche erwerbstätig ist, kann Rentenversicherungsbeiträge von der Pflegekasse erhalten. Das schützt davor, dass sich die Pflegezeit später als Lücke in der eigenen Rentenbiografie bemerkbar macht.
Ein Beispiel: Wer die Arbeitszeit während der Familienpflegezeit auf 20 Stunden reduziert und daneben regelmäßig einen Elternteil mit Pflegegrad 3 pflegt, kann unter diesen Voraussetzungen weiterhin Rentenansprüche aufbauen, obwohl das Erwerbseinkommen in dieser Zeit sinkt. Ein Antrag bei der zuständigen Pflegekasse ist dafür notwendig, er läuft nicht automatisch mit.
Wird ein bezahltes Familienpflegegeld kommen?
Aktuell sind Pflegezeit und Familienpflegezeit unbezahlt, abgesehen von den 10 Tagen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung. Im Koalitionsvertrag 2025 von CDU/CSU und SPD steht ein Prüfauftrag, wie perspektivisch ein Familienpflegegeld eingeführt werden könnte, angelehnt an das Elterngeld.
Diskutiert wird ein Modell mit rund 65 Prozent des Nettoeinkommens, mindestens 300 Euro und maximal 1.800 Euro monatlich. Wichtig für Sie: Es gibt bislang weder einen Referentenentwurf noch einen Kabinettsbeschluss. Diese Leistung existiert also noch nicht und sollte aktuell nicht in die eigene Finanzplanung einbezogen werden.
Alle Leistungen der Pflegekasse im Überblick
Häufige Fragen zu Pflegezeit und Familienpflegezeit
Kann ich alle drei Modelle nacheinander nutzen?
Ja. Ein typischer Ablauf beginnt mit den 10 Tagen kurzzeitiger Arbeitsverhinderung zur Organisation, geht dann in die Pflegezeit über, wenn die Versorgung aufgebaut wird, und mündet bei Bedarf in die Familienpflegezeit zur langfristigen Vereinbarkeit von Pflege und Beruf.
Muss ich in Vollzeit gearbeitet haben, um Anspruch zu haben?
Nein, der Anspruch besteht unabhängig vom bisherigen Beschäftigungsumfang. Bei der Familienpflegezeit ist allerdings eine Mindestarbeitszeit von durchschnittlich 15 Stunden pro Woche während der Freistellung einzuhalten.
Was zählt als naher Angehöriger?
Dazu zählen unter anderem Eltern, Großeltern, Ehe- und Lebenspartner, Kinder, Geschwister sowie Schwiegereltern. Die genaue Definition ist im Pflegezeitgesetz festgelegt, im Zweifel gibt eine Pflegeberatungsstelle oder der Arbeitgeber Auskunft.
Was passiert, wenn ich einen Minijob habe?
Auch bei einem Minijob besteht während der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld. Die Sozialversicherungsbeiträge zur Renten- und Krankenversicherung übernehmen in diesem Fall die gesetzlichen und privaten Pflegekassen.
Kann der Arbeitgeber die Pflegezeit ablehnen?
Bei der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung und der Pflegezeit besteht ein gesetzlicher Anspruch, der Arbeitgeber kann diesen nicht grundsätzlich ablehnen, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, insbesondere die Betriebsgröße. Bei der Familienpflegezeit gilt das Gleiche für Betriebe mit mehr als 25 Beschäftigten.
Muss ich das Pflegeunterstützungsgeld versteuern?
Nein. Das Pflegeunterstützungsgeld ist nach § 3 Nr. 1a EStG steuerfrei. Anders als etwa Kurzarbeitergeld oder Elterngeld unterliegt es zudem nicht dem Progressionsvorbehalt, da es nicht im abschließenden Katalog des § 32b EStG aufgeführt ist. Es muss deshalb auch nicht in der Steuererklärung angegeben werden.
Weitere Informationen rund um Pflege und Beruf finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Gesundheit.
Fazit: Pflege und Beruf lassen sich gesetzlich absichern
Wer einen Angehörigen pflegt und gleichzeitig berufstätig bleibt, ist nicht allein auf sich gestellt. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung, Pflegezeit und Familienpflegezeit greifen ineinander und lassen sich an die jeweilige Situation anpassen, von der akuten Krise bis zur dauerhaften Doppelbelastung. Wer die Fristen kennt und frühzeitig mit dem Arbeitgeber spricht, vermeidet unnötigen Stress genau dann, wenn ohnehin schon vieles gleichzeitig zu bewältigen ist.
Bevor Sie sich um Freistellung und Fristen kümmern, sollte für den betroffenen Angehörigen ein Pflegegrad vorliegen, das ist Voraussetzung für alle drei Modelle. Falls das noch nicht der Fall ist, lohnt sich dieser Schritt zuerst.
